Allgemeine Geschäftsbedingungen FTF.Services GmbH & Co. KG
Stand Januar 2021
1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote und Verträge mit der FTF.Services GmbH & Co. KG gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch für alle Nachtragsangebote/Verträge Gültigkeit haben.
1.2 Änderungen/Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie durch den Geschäftsführer/Inhaber (GF), Prokuristen oder deren Vertreter der FTF.Services GmbH & Co. KG gegengezeichnet sind.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Kraftbedarf, Betriebskosten gelten unter Berücksichtigung der DIN-Toleranzen und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die FTF.Services GmbH & Co. KG nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt.
2.3 Der Umfang der Lieferung und Leistung der FTF.Services GmbH & Co. KG ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die FTF.Services GmbH & Co. KG behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen sowie Anpassungen an angebotenen und bestellten Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung, Stand der Technik oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden.
2.4 Die Aufzugsanlage wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach Werksnormen des Unternehmers erstellt und entspricht den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugsvorschriften.
2.5 Nach Vertragsabschluss legt die FTF.Services GmbH & Co. KG die Anlagezeichnung (AZ) zur Genehmigung vor. Die FTF.Services GmbH & Co. KG hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne-die dann Grundlage des Auftrages sind-vor Beginn der Herstellung und Montage der Anlage.
2.6 Die FTF.Services GmbH & Co. KG ist nur verpflichtet, im Rahmen des Auftrages Zeichnungen für Kabinen, Tableaus oder Gerüste zur Genehmigung vorzulegen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.7 Die FTF.Services GmbH & Co. KG ist verpflichtet, dem AG die erforderlichen technischen Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfung, von der AG bewirkt, zu liefern.
2.8 Auflagen von Genehmigungsbehörden werden nur berücksichtigt, wenn diese der FTF.Services GmbH & Co. KG rechtzeitig (vor genehmigter AZ) bekannt gegeben und schriftlich bestätigt werden. Der AG hat rechtzeitig bauliche und andere Genehmigungen zu bewirken und die Kosten hierfür zu tragen.
3. Montagearbeiten
3.1 Die Bauarbeiten müssen bei Montagebeginn soweit fortgeschritten sein, dass die Montage ungehindert und zügig durchgeführt werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, sind diese zu fördern, so dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss die Montage wg. Bauverzögerung unterbrochen werden, so erstellt die FTF.Services GmbH & Co. KG eine Baubehinderungsanzeige. Der AG ist dann verpflichtet, die Baufreiheit der FTF.Services GmbH & Co. KG schriftl. mitzuteilen. Muss die Montage wg. Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der Arbeiten ohne Verschulden der FTF.Services GmbH & Co. KG, so trägt die AG die Kosten für Wartezeit und etwaige wiederholte Anreisen der Monteure.
4. Fristen und Termine
4.1 Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem die technische Klärung über alle Fragen des Auftrages zwischen der FTF.Services GmbH & Co. KG und der AG schriftl. herbeigeführt ist.
4.2 Die Einhaltung der Fertigstellungsfrist setzt voraus, dass der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält, die bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind und der AG seine sonstigen Verpflichtungen, insbes. nach Ziff. 2.5, erfüllt.
4.3 Kommt der AG mit seinen Pflichten aus diesem Vertrag in Verzug, müssen neue Fristen für die Leistungen der FTF.Services GmbH & Co. KG vereinbart werden.
4.4 Wird die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Pandemie, Arbeitskämpfen oder sonstiger, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse verzögert, die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses entsprechend verlängert.
4.5 Punkt 4.4 gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann durch die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmens entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die FTF.Services GmbH & Co. KG dem AG schriftl. mitteilen.
4.6 Konventionalstrafen können nur auf die bei Vertragsabschluss bzw. auf die in der Auftragsbestätigung genannten Termine schriftl. verabredet werden. Auf verschobene Termine wird die Konventionalstrafe nicht anerkannt bzw. muss neu verhandelt werden. Die Konventionalstrafe ist auf max. 2% der Nettoauftragssumme je Anlage begrenzt.
4.7 Wird die Auslieferung oder die Montage der Anlage aus Gründen verzögert, die der AG zu vertreten hat, so kann die FTF.Services GmbH & Co. KG die Anlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der AG der FTF.Services GmbH & Co. KG nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb der FTF.Services GmbH & Co. KG sind je angefangenen Monat der Einlagerung 1,0% der Auftragssumme zu vergüten. Verzögert sich die ZÜS-Abnahme aus Gründen, welche die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, so ist die FTF.Services GmbH & Co. KG berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen.
4.8 Sind anstelle von Ca.-Liefer- und Fertigstellungsfristen konkrete Liefer- und Fertigungstermine vereinbart worden, so gelten die Vereinbarungen zu Ziffer 4 ff entsprechend.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise sind Pauschalpreise. Sie verstehen sich netto ausschl. Umsatzsteuer, die zu dem im Zeitpunkt des Rechnungsausgangs gültigen Satz berechnet und gesondert ausgewiesen wird. Zahlungen sind zu leisten:
35% bei Vertragsabschluss
60% wenn die Hauptteile der Anlage versandbereit u. dies dem AG mitgeteilt ist.
5% bei Erbringung sämtliche Leistungen durch die Firma FTF.Services GmbH & Co. KG, die für die TÜV-Abnahme erforderlich sind, unabhängig davon, ob das Fehlen bauseits zu erbringender Leistungen die TÜV-Abnahme hindert, spätestens jedoch 30 Tage nach erklärter Abnahmebereitschaft der FTF.Services GmbH & Co. KG.
5.2 Umfasst der Auftrag mehrere Anlagen, so beziehen sich die einzelnen Raten auf jeden einzelnen Auftrag. Eine Verzinsung der Vorauszahlungen erfolgt nicht.
5.3 Bei Zahlungsverzug der AG werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, für die Zeit des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bzw. 8 % über dem Basiszinssatz berechnet; letzterer, wenn die Vertragspartei kein Verbraucher im Rechtssinn ist.
5.4 Die FTF.Services GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Zahlung ihrer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschl. aller Nebenforderungen, vor.
6. Haftung und Haftpflicht
6.1 Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand (Folgeschäden) selbst entstanden sind. Unabhängig hiervon haftet die FTF.Services GmbH & Co. KG jedoch dem AG gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der FTF.Services GmbH & Co. KG Ersatz bietet.
7. Übergabetermin und Gefahrenübergang
7.1 Die Übergabe der Anlage erfolgt durch eine Übergabeverhandlung, die in aller Regel mit der behördlichen Abnahmeprüfung (ZÜS) zusammenfällt. Der AG ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Anlage zu übernehmen, wenn die FTF.Services GmbH & Co. KG ihm die Übergabe anbietet und ihn zur Übergabeverhandlung einlädt. Erscheint der AG zur Übergabeverhandlung trotz rechtzeitiger Einladung nicht, so gilt die Übergabe als erfolgt.
7.2 Die Übergabe kann von dem AG wg. der Beanstandung von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht verweigert werden. Sie beeinträchtigt das Recht des AG nicht, Gewährleistungsansprüche, die er sich bei der Übernahme vorbehalten hat, geltend zu machen.
7.3 Mit der Übergabe der Anlage geht die Gefahr auf den AG über. Kommt es aus Gründen, die die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, zu einer Verzögerung oder Unterbrechung der Montage der Anlage, so geht die Gefahr mit Beginn der Unterbrechung der Montagearbeiten auf den AG über.
7.4 Die schriftl. Aufforderung an dem AG sind Teilbereiche des Auftrages, z.B. Türen/Portale/Teilleistungen vorab zu übernehmen.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Ihre Dauer beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich auf 24 Monate, wenn mit der FTF.Services GmbH & Co. KG ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Die Teile, die innerhalb dieser Frist nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind binnen angemessener Frist unentgeltlich nach Wahl durch die FTF.Services GmbH & Co. KG auszubessern oder auszuwechseln. Bei Fehlschlagen der Ausbesserung oder Auswechslung kann, sofern nicht innerhalb angemessener Frist eine Nachbesserung erfolgt, die Vergütung von der AG herabgesetzt werden. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. Die Feststellung solcher Mängel muss der FTF.Services GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
8.2 Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung oder Beanspruchung der Anlage, Bau-betrieb, unsachgemäße Eingriffe des AG oder fehlende Wartungsvereinbarung mit der FTF.Services GmbH & Co. KG zurückzuführen sind.
8.3 Wenn der AG sich z.Zt. der Erhebung der Mängel-rüge mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbes. seinen Zahlungsverpflichtungen, in Verzug befindet, können Gewährleistungsansprüche, solange dieser Verzug besteht, nicht geltend gemacht werden.
8.4 Angaben des Unternehmens bezgl. Kraftbedarf und Leistungen der Anlage gelten als erfüllt, wenn der Kraftbedarf um nicht mehr als 10% überschritten und die Leistungen zu nicht mehr als 10 % unterschritten werden. Die von der FTF.Services GmbH & Co. KG angegebenen Geschwindigkeitszahlen erstrecken sich nicht auf die Anlaufzeit. Abweichungen von den angegebenen Geschwindigkeiten sind bis zu +/- 10% zulässig.
8.5 Für die Folgen ungenauer Angaben über elektrische Anschlussbedingungen sowie etwaige Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen in das Netz ergeben sowie physikalisch bedingte Störungen im Netz, ist die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht haftbar.
8.6 Die Gewährleistungsfrist erweitert sich auf bis zu 60 Monaten, wenn der AG der FTF.Services GmbH & Co. KG die fachgerechte Wartung auf der Basis eines Vollunterhaltungsvertrages bzw. Vollunterhaltungsvertrages mit Eigenanteil überträgt.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung
9.1 Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die die FTF.Services GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, ist die FTF.Services GmbH & Co. KG berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen, falls nicht ein höherer Schaden von der FTF.Services GmbH & Co. KG nachgewiesen werden kann oder der Auftraggeber nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Gerichtsstand
Gerichtssand ist Paderborn, soweit nicht rechtsverbindlich anderes vereinbart wurde.
11. Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
|